Änderungen am Stromer – Homologierung/Konformitäts- oder Typengenehmigung (CoC)…
Bei den Stromer Bikes handelt es sich um Speed Pedelecs, also schnelle „E-Bikes“ bis 45 km/h, welche in der EU zu der Fahrzeugklasse L1e-B gehören. In den USA ist dies Class 3, in der Schweiz Motorfahrrad resp. zweirädriges Kleinkraftrad.
Für die Strassenzulassung muss der Stromer in der EU eine Betriebserlaubnis, die sogenannte CoC (Certificate of Conformity), und in der Schweiz eine Typengenehmigung haben. Sie wird durch die jeweilige Behörde (DE = Kraftfahrt-Bundensamt, KBA | CH = Motorfahrzeugkontrolle (MFK) ausgestellt. Sie bestätigt, dass das Fahrzeug bei der Erstzulassung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und bedeutet weiter, dass Teile nicht verändert bzw. keine Umbauten gemacht werden dürfen, es sei denn, sie werden erneut dem Typengenehmigungsverfahren unterzogen. In Deutsdchland macht das der TÜV oder die Dekra, in der Schweiz die kantonale Motorfahrzeugkontrolle (MFK).
Verschleissteile müssen mit baugleichen, gleichwertigen ersetzt werden.
Felge: In der CoC stehen die Dimensionen von der Felge und den Reifen aber keine Angaben zum Hersteller.
Reifen: Die genehmigten Reifen sind der jeweiligen Bedienungsanleitung zu entnehmen. Auf der myStromer AG – Webseite sind in den Garantiebestimmungen und Haftungsbeschränkungen alle rechtsrelevanten Informationen nachzulesen.
Wird z. B. der Rahmen nicht fachgerecht umlackiert, erlischt dessen 10-jähriger Garantie-Anspruch. Wenn unsachgemässe Änderungen vorgenommen werden, oder Teile verbaut werden, die nicht genehmigt sind, erlischt die 24 bzw. 32-monatige Garantie des Stromers.
Siehe Typenscheinverzeichnis Schweiz
Siehe als Bsp. die CoC des ST3 / ST5